andersartige versorgung

Eine „Andersartige Versorgung“ ist eine von der Regelversorgung vollkommen abweichende Versorgung.

Mit der Gesundheitsreform von 2005 wurden Begriffe wie Regelversorgung, Gleichartige Versorgung und Andersartige Versorgung offiziell eingeführt:

– Regelversorgung: Beschreibt eine Zahnersatzart, die vom Gesetzgeber als Grundversorgung gilt und deren Kosten zur Berechnung eine Pauschale dient. Wenn der Patient an das Schwierigkeitsgesetz gebunden ist, muss er in der Regel keine persönlichen Ausgaben bezahlen. Zum Beispiel: Vollmetallkronen, gegossene Prothesen mit Brackets, einfacher Zahnersatz.

Gleichartige Versorgung: Beschreibt den Zahnersatz, der durch Zusatzleistungen in Bezug auf Komfort und/oder Ästhetik/Kosmetik verbessert. Es fallen zusätzliche Kosten an. Dieses Angebot ist vergleichbar mit früheren Mehrkostenregelungen. Zum Beispiel: Vollverblendkronen und -brücken. Herausnehmbarer Zahnersatz mit Fullface-Teleskopen, aktuellen Teleskopen usw.

Andersartige Versorgung: Beschreibt unterschiedliche Gestaltungen von Zahnersatz hinsichtlich Art, Umfang und Funktion. Hier gilt das Erstattungsprinzip. Der Patient erhält die Gesamtrechnung und die gesetzliche Krankenversicherung zahlt dem Patienten direkt eine Pauschale. Zum Beispiel: alle Arten von implantatgetragenem Zahnersatz, festsitzende Brücken statt beweglicher Prothesen. Kombiniert man einen grundlegend anderen Prothesentyp, so unterscheidet sich die Prothese von der in jeder gefundenen Standardleistung beschriebenen Prothese. Die Arten von Zahnersatz sind grundsätzlich unterschiedlich. Wenn die Standardversorgung „herausnehmbare Restauration“ (z. B. Modellrestauration) auf „festsitzende Restauration“ (Zahnbrücke) umgestellt wird.

Der Aufbau ist meist eine „Andersartige Versorgung“ (laut Restaurationshandbuch Nr. 36 ein einzelner Zahn mit eingeschränktem Interdentalraum, atrophischer Kiefer ohne Zähne), aber es gibt Ausnahmen. Die Abrechnungsgrundlage für verschiedene Arten von Verbrauchsmaterialien ist vollständig GOZ. Alle prothetischen Leistungen werden den Patienten direkt in Rechnung gestellt. Patienten haben Anspruch auf entsprechende feste Zuschüsse, die sie mit ihrer Krankenkasse direkt abgerechnen. Voraussetzung ist jedoch, dass der vereinbarte Behandlungs- und Kostenplan auch zur Verwendung anderer Pflegearten ist und vor Behandlungsbeginn der Krankenkasse zur Genehmigung der Pauschale vorliegt. Im Zeitalter der elektronischen Abrechnung müssen Rechnungen und Spesenpläne daher eingereicht werden, denne einige Krankenkassen dulden Überweisungsabrechnungen nur, sodass die Pauschale direkt mit der Krankenkasse abgerechnet werden kann.